Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Werkstatt

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Garage JESA Automobile AG. Die AGB’S nehmen Bezug auf Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.

 

Stand: August 2023

 

1. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen einer technischen Dienstleistung unserer Betriebe. Sie klären das Rechtsverhältnis im Hinblick auf vorgenommene Reparatur- resp. Serviceleistungen sowie die Bestellung von Ersatzteilen und Zubehör.

 

2. Einbezug der vorliegenden AGB
Die aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der Homepage des Betriebes aufgeschaltet.

Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

3. Auftragserteilung für technische Arbeiten
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel, resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen, wie der abgesprochene Termin, werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.
Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb nicht einzustehen.
Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren, resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Er sorgt dafür, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.

Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von mindestens 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, wenn diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb die Arbeiten ausführen ohne die vorgängige Zustimmung des Kunden einzuholen.
Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

 

3.1 Auftragserteilung für Ersatzteile
Die Preise für Artikel und Originalersatzteile sind unverbindlich. Sie können sich ohne Vorankündigung ändern. Bestellungen sind ab Bestelleingang verbindlich. Stornierungen sind daher auch bei Lieferverzögerungen nicht möglich. Die Angebote und Preisangaben enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer verstehen sich jedoch exkl. Liefer- und Transportkosten. Besondere Wünsche betreffend Versand oder Transport sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt, wenn nicht anders vereinbart auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Postsendungen erfolgen grundsätzlich mit günstigster Versandart auf Risiko des Käufers. Für schnellere Lieferungen oder Einschreibesendungen wird ein Zuschlag erhoben. Lieferungen ins Ausland oder an Neukunden, erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung. Ist die Kreditwürdigkeit gegeben, kann eine Lieferung auch gegen Rechnung erfolgen. Transportschäden sind noch am Liefertag mitzuteilen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet die Originalverpackung aufzubewahren. Ist ein Artikel ab Lager nicht verfügbar, richtet sich die Lieferzeit nach der Verfügbarkeit unserer Lieferanten. Vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Absprachen hat der Kunde keinen Anspruch auf Rücknahme von gelieferten Artikeln. Falschlieferungen seitens des Lieferanten müssen sofort beanstandet und innert 7 Tagen retourniert werden.

 

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MwSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für 30 Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.
Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.
Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

 

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.
Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es obliegt dem Kunden, das Fahrzeug spätestens bis zum Geschäftsschluss am vereinbarten Abholtag oder am Tag der Mitteilung der Fertigstellung beim Garagenbetrieb abzuholen. Nach diesem Zeitpunkt ist der Garagenbetrieb nur noch verpflichtet, die mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Massnahmen zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl oder Beschädigung zu treffen. Soweit weitergehend entfällt ab diesem Zeitpunkt jegliche Haftung des Garagenbetriebes für Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte oder durch höhere Gewalt (z.B. Elementarschäden).

Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zu diesem Zeitpunkt abholt, ist der Garagenbetrieb zudem berechtigt, dieses auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb alternativ ohne entsprechende vorgängige Mahnung an den Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

 

6. Abrechnung des Auftrages
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.
Ohne gegenteilige Absprache ist der Kunde Schuldner der Rechnung. Leistungen Dritter wie zum Beispiel von Versicherungsgesellschaften oder auf Grund von Garantie- oder Kulanzzusagen des Lieferanten bzw. des Importeuers werden nur angerechnet, soweit diese tatsächlich beim Garagenbetrieb eingehen. Der Garagenbetrieb behält sich vor, sich Ansprüche des Kunden gegen dessen Versicherung abtreten zu lassen und zu erwartende Selbstbehalte bei Auftragserteilung in bar einzufordern.
Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erhoben werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

 

7. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via Debit-Karte (EC/PC) zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb dreissig Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung.
Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein gerichtlicher Vergleich vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus demselben Auftrag beruht. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen.
Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von dreissig Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

 

8. Sachmangel / Gewährleistung
8.1 Gewährleistung für Reparaturarbeiten
Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu prüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln gilt eine Rügefrist von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt und jegliche Mängelrechte sind verwirkt. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Sachmangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges.
Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Tritt der Kunde nach gescheiterter Nachbesserung vom Vertrag zurück, so beschränken sich seine Ansprüche auf die Rückerstattung des bereits bezahlten Werklohnes.
Ein Schadenersatzanspruch für weiteren Schaden (Mangelfolgeschäden) steht dem Kunden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Garagenbetriebes oder seiner Mitarbeiter zu.

 

8.2 Gewährleistung für Veränderungen am Fahrzeug
Bei vom Kunden in Auftrag gegebenen Veränderungen am Fahrzeug gelten grundsätzlich dieselben Gewährleistungsansprüche wie im Falle von Reparaturarbeiten (Ziff. 8.3). Diese Regelung wird wie folgt ergänzt:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern (beispielsweise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird jegliche Haftung für Schäden sowie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführen sind, vollständig ausgeschlossen.

 

8.3 Gewährleistung für Ersatzteile und Zubehör
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden für Ersatzteile und Zubehör richtet sich nach den Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen des jeweiligen Lieferanten. Diese sehen in der Regel eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Sachmängel vor. Jegliche, darüber hinausgehende Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebes wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Beim Eintreffen der Ware, hat der Kunde die Lieferung unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von sieben Arbeitstagen seit der Lieferung schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Arbeitstagen seit der Entdeckung, in jedem Fall aber so rechtzeitig zu melden, dass der Garagenbetrieb seine Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten noch rechtzeitig geltend machen kann. Im Falle verspäteter Mängelrüge entfällt jegliche Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebes.
Für Gebrauchtteile wird jegliche Sachgewährleistungspflicht wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

8.4 Sonderfälle
Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit der Aufforderung, diese im Rahmen der Service-,  resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung auf Risiko und Gefahr des Kunden. Der Garagenbetrieb hat hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie für durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.
Unabhängig von einem Verschulden bleibt die Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie vorbehalten.

 

9. Haftung
Die Haftung des Garagenbetriebes für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Pflichten (inkl. Nebenleistungspflichten) besteht ausschliesslich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verschulden von Betriebsangehörigen und anderen Hilfspersonen. Ausgeschlossen ist auch die Berufung auf alternative Rechtsbehelfe, insbesondere auf ausservertragliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Garagenbetrieb sowie auch gegenüber seinen Betriebsangehörigen und anderen Hilfspersonen. Vorbehalten bleibt die Haftung des Garagenbetriebes aufgrund von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes.
Für Schäden, welche am Fahrzeug des Kunden während der Ausführung von Reparaturarbeiten oder während einer Fahrt eines Betriebsangehörigen oder einer Hilfsperson des Garagenbetriebes verursacht werden, haftet der Garagenbetrieb auch im Falle leichten Verschuldens. Dasselbe gilt für Schäden, welche ein Betriebsangehöriger oder eine Hilfsperson des Garagenbetriebes als Lenker eines anderen Fahrzeugs durch Kollision verursacht, während sich das Fahrzeug des Kunden für die Erfüllung des Werkvertrages in Obhut des Betriebes befindet. In diesen Fällen steht dem Garagenbetrieb indessen das Recht zu, den Schaden auf eigene Kosten selbst zu beheben. Eine Ersatzvornahme durch einen Drittbetrieb auf Kosten des Garagenbetriebes ist demgegenüber ausgeschlossen. Die Haftung für derartige Schäden am Fahrzeug entfällt zudem vollumfänglich im Falle nicht rechtzeitiger Abholung (Ziff. 5 dieser AGB).
Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, hat der Garagenbetrieb das Recht (nicht aber die Pflicht), die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden. Es ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.
Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

 

10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises, nebst allfälliger Zinsen und Kosten, in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne von Art. 895 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

 

11. Datenschutz

11.1 Grundsatz
Der Kunde ist ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung damit einverstanden, dass der Garagenbetrieb sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Personendaten (z.B. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Angaben zum verwendeten Fahrzeug) abspeichert und bearbeitet. Ferner erklärt er sich damit einverstanden, dass der Garagenbetrieb diese Personendaten an Dritte im In- und Ausland weitergibt (zum Beispiel Hersteller des Fahrzeugs, Importeur etc.) und für eigene Zwecke wie zum Beispiel für die Abwicklung des Auftrags, die Rechnungsstellung, die Abwicklung von Reklamationen und Gewährleistungsarbeiten, die Pflege von Kundenbeziehungen oder für Marketingzwecke verwendet.

 

11.2 Rechte des Kunden
Der Kunde kann vom Garagenbetrieb Auskunft über den Inhalt der ihn betreffenden Daten verlangen. Er hat zudem Anspruch auf Berichtigung falscher Daten in der Datenbank des Garagenbetriebes. Schliesslich hat der Kunde unter Vorbehalt von Ziff. 11.3 der im Internet veröffentlichten AGB das Recht, vom Garagenbetrieb die Löschung der ihn betreffenden Personendaten zu verlangen oder die Weitergabe an Dritte im Sinne von Ziff. 11.1 hievor zu untersagen.

 

11.3 Einschränkung der Rechte des Kunden
Der Garagenbetrieb ist auch auf Aufforderung des Kunden in demjenigen Umfang nicht zur Löschung oder zur Verweigerung der Bekanntgabe von Daten an Dritte verpflichtet, in welchem eine gesetzliche Bestimmung die Aufbewahrung oder Bekanntgabe zwingend verlangt.
Der Kunde hat Kenntnis davon, dass Hersteller oder Importeure auf Grund der von ihnen zur Verfügung gestellten und von den Händlern zu verwendenden Softwareprogrammen automatisierten Zugriff auf die Daten des Garagenbetriebes haben können. Die Bekanntgabe seiner Daten auf diesem Weg an Dritte kann er nicht verweigern, ohne zugleich deren Löschung zu verlangen. Dabei ist sich der Kunde bewusst, dass auf Grund der Löschung der Daten gewisse Dienstleistungen (insbesondere Rückrufaktionen) allenfalls nicht mehr angeboten werden können.

 

11.4 Pflichten des Garagenbetriebes
Der Garagenbetrieb ist verpflichtet, bei der Erhebung, Bearbeitung und Verwendung der Daten das eidgenössische Datenschutzgesetz zu beachten. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union findet keine Anwendung, unter Vorbehalt von Verträgen, welche dieser Verordnung zwingend unterliegen. Die JESA Automobile AG betreiben sichere Datenbanken und Datennetze, die den jeweils geltenden technischen Standards entsprechen. Es werden angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Daten des Kunden gewissenhaft vor Verlust, Zerstörung, Verfälschung, Manipulation oder unberechtigtem Zugriff zu schützen.

 

11.5 Nicht personenbezogene Daten
Der Garagenbetrieb ist im Rahmen der Auftragsabwicklung berechtigt zur Erhebung, Erfassung, Bearbeitung und Weitergabe von Fahrzeugdaten, welche nicht personenbezogen sind und nicht mit der Identität des Kunden in Verbindung gebracht werden können. Dazu gehören beispielsweise anonymisiert abgespeicherte Fahrzeugnummern, fahrzeugtechnische und fahrdynamische Daten sowie Angaben zu Mängeln und deren Ursache. Der Kunde hat insbesondere kein Recht, die Weitergabe dieser Daten ohne Bezug zu seiner Person an Kooperationspartner, Lieferanten oder Importeure zu untersagen. Dem Kunden ist bekannt, dass diese Daten zur stetigen Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen der

JESA Automobile AG sowie auch der Hersteller verwendet werden.

 

11.6 Kontaktinformationen
Postadressen: JESA Automobile AG, Kleindorf 338b, 3762 Erlenbach i. Simmental

 

11.7 Datenschutzverantwortliche Person

Geschäftsleitung: Markus Zurbuchen / E-Mail : info@jesaautomobile.ch

 

12. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

 

13. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.
Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht.

 

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen, kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.